Entscheidend für die Frage, ob dem Angeschuldigten für das Probezeitdelikt der bedingte Vollzug gewährt werden kann, ist somit die Bewährungsprognose. Trotz verändertem Gesetzeswortlaut entsprechen die Voraussetzungen, welche nach neuem Recht an die Prognose gestellt werden, der Sache nach denjenigen, welche in der Praxis bereits unter altem Recht massgebend waren (STRATENWERTH, AT II, § 5 N. 37 f.). b) Ausführungen der Vorinstanz zur Bewährungsprognose c) Ausführungen des Generalprokurators zur Bewährungsprognose