Auf die besondere Erwähnung der Berücksichtigung von Vorleben und Charakter des Täters bei der Beurteilung der Prognose wird verzichtet; es hat vielmehr eine umfassende Abklärung der voraussichtlichen zukünftigen Entwicklung unter Berücksichtigung aller Faktoren zu erfolgen (GREINER, S. 99). Entscheidend für die Frage, ob dem Angeschuldigten für das Probezeitdelikt der bedingte Vollzug gewährt werden kann, ist somit die Bewährungsprognose.