a) Voraussetzungen für den bedingten Vollzug nach Art. 42 StGB Nach Art. 42 StGB schiebt das Gericht u.a. den Vollzug einer Geldstrafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, mithin ist in Umkehrung des bisherigen Rechts und in Anlehnung an die bisher herrschende Praxis das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich (Botschaft, BBI 1999 2049). Auf die besondere Erwähnung der Berücksichtigung von Vorleben und Charakter des Täters bei der Beurteilung der Prognose wird verzichtet;