Da sich die Ausfällung einer derartigen Gesamtstrafe vorliegend als unzulässig erwiesen hat, kann ein solches Ergebnis in der vorliegenden Konstellation einzig auf dem Weg einer formell getrennten Behandlung von Probezeitdelikt und Widerrufsverfahren erfolgen. Mit dem Generalprokurator ist die Kammer der Auffassung, dass diese Möglichkeit vorliegend offen steht, da es sich bei Art. 46 Abs. 1 StGB um eine „Kann-Vorschrift" handelt und daher eine Gesamtstrafe nicht zwingend ausgesprochen werden muss. Dies entspricht auch dem vom Generalprokurator erwähnten Kreisschreiben der Strafabteilung des Obergerichts zu Art.