Die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtstrafe entspricht materiell einem Nichtwiderruf des durch die Staatsanwaltschaft See / Oberland, Zweigstelle Pfäffikon, für eine Gefängnisstrafe von einem Monat ausgesprochenen bedingten Strafvollzugs und der Ausfällung einer unbedingten Geldstrafe für das Probezeitdelikt. Da sich die Ausfällung einer derartigen Gesamtstrafe vorliegend als unzulässig erwiesen hat, kann ein solches Ergebnis in der vorliegenden Konstellation einzig auf dem Weg einer formell getrennten Behandlung von Probezeitdelikt und Widerrufsverfahren erfolgen.