Sanktionenwahl und der Strafzumessung im Besonderen" zulässig sein müsse (a.a.0). Vor dem Hintergrund, dass die mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches beabsichtigte Flexibilisierung und Individualisierung der Sanktionenwahl durch die revidierten Gesetzesbestimmungen bekanntlich bereits hinlänglich erreicht worden ist, und die bisherigen Erfahrungen mit dem neuen Recht zeigen, dass die Schwierigkeiten der Praxis vor allem darin bestehen, der nun bestehenden Vielzahl neuer Sanktionsmöglichkeiten im Sinne einer rechtsgleichen Praxis Herr zu werden, besteht nach Auffassung der Kammer erst recht kein Raum für eine solche extensive Auslegung.