Dazu widersprüchlich argumentierte die Vorinstanz sodann gleich anschliessend, aus dem Umstand, dass der Teilwiderruf auch im weiteren Gesetzgebungsprozess gar nicht mehr thematisiert worden sei könne nicht geschlossen werden, dass er gesetzlich nicht vorgesehen sei (a.a.O.). Eine solche Auffassung lässt sich entgegen der Vorinstanz auch nicht mit einer grosszügigen teleologischen Gesetzesauslegung begründen, wonach ein Teilwiderruf, obwohl positivrechtlich nicht vorgesehen, zumindest im Bereich einer Gesamtstrafe „ausgehend von den Zielen und der Revision des StGB im Allgemeinen und der Individualisierung der