5 wörtlich ausführte: „Es trifft in der Tat zu, dass der Gesetzgeber einen Teilwiderruf für den aufgeschobenen Strafteil bei Nichtbewährung nicht vorgesehen hat." (pag. 87, letzter Absatz). Dazu widersprüchlich argumentierte die Vorinstanz sodann gleich anschliessend, aus dem Umstand, dass der Teilwiderruf auch im weiteren Gesetzgebungsprozess gar nicht mehr thematisiert worden sei könne nicht geschlossen werden, dass er gesetzlich nicht vorgesehen sei (a.a.O.).