Umgekehrt widerspricht es aber nach dem Gesagten auch dem Wesen des Widerrufs, wenn im Rahmen einer Gesamtsstrafe die Anwendung von Art. 43 StGB dazu führt, dass eine umfangmässig geringere Strafe vollzogen wird als widerrufen wurde. Die Vorinstanz selber hat insoweit zu Recht unter Verweis auf GREINER (a.a.O, S. 128) dargelegt, dass der im Vorentwurf von SCHULTZ noch vorgesehene Teilwiderruf in der zur Gesetz gewordenen Fassung des revidierten Strafgesetzbuches eben nicht eingeführt worden ist, wobei sie