43 StGB im Ergebnis die gleiche Wirkung wie der vom Gesetzgeber abgelehnte Teilwiderruf haben könnte, wobei sich letzterem Einwand allenfalls dadurch begegnen liesse, dass der unbedingte Teil der Gesamtstrafe so festgesetzt wird, dass die zu vollziehende Sanktion wenigstens der widerrufenen entspricht. Dass Letzteres, das heisst eine teilbedingte Strafe mit einem unbedingt zu vollziehenden Strafanteil von mindestens 30 Tagessätzen, aufgrund von Art. 43 Abs. 2 StGB in casu ausgeschlossen ist, hat die Vorinstanz richtig erkannt. Umgekehrt widerspricht es aber nach dem Gesagten auch dem Wesen des Widerrufs, wenn im Rahmen einer Gesamtsstrafe die Anwendung von Art.