In diesem Sinn wird auch im von der Vorinstanz und vom Generalprokurator erwähnten Kreisschreiben der Strafabteilung des Obergerichts vom März 2007 festgehalten, dass eine teilbedingte Strafe zwar einerseits unter dem Gesichtspunkt des dem „sursis partiel" inhärenten korrigierenden Verschuldenselements zu bejahen wäre, anderseits die Anwendung von Art. 43 StGB im Ergebnis die gleiche Wirkung wie der vom Gesetzgeber abgelehnte Teilwiderruf haben könnte, wobei sich letzterem Einwand allenfalls dadurch begegnen liesse, dass der unbedingte Teil der Gesamtstrafe so festgesetzt wird, dass die zu vollziehende Sanktion wenigstens der widerrufenen entspricht.