Eine — nach Änderung der Strafart — durch einen teilbedingten Vollzug der Gesamtsstrafe bewirkte faktische Verkürzung der widerrufenen und daher zu vollziehenden Strafe ist indessen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. In diesem Sinn wird auch im von der Vorinstanz und vom Generalprokurator erwähnten Kreisschreiben der Strafabteilung des Obergerichts vom März 2007 festgehalten, dass eine teilbedingte Strafe zwar einerseits unter dem Gesichtspunkt des dem „sursis partiel" inhärenten korrigierenden Verschuldenselements zu bejahen wäre, anderseits die Anwendung von Art.