, Bern 2006, §5 N 7 ff.) — wegfällt und die Strafe vollzogen werden muss. Die einzig gesetzlich vorgesehene Modifikation der widerrufenen Strafe betrifft nach Art. 46 Abs. 1 StGB die Strafart, zumal Gesamtstrafen nur aus gleichartigen Strafen gebildet werden können (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Bern 2007, N 3 zu Art. 46). Eine — nach Änderung der Strafart — durch einen teilbedingten Vollzug der Gesamtsstrafe bewirkte faktische Verkürzung der widerrufenen und daher zu vollziehenden Strafe ist indessen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.