vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf. Andererseits Ist mit dem Generalprokurator festzuhalten, dass der Widerruf einer seinerzeit mit bedingtem Vollzug rechtskräftig ausgesprochenen Strafe den Vollzug dieser (ganzen) Strafe bedeutet, heisst doch Widerruf in diesem Zusammenhang, dass die „Rechtswohltat" des bedingten Vollzuges — oder wie man diese besondere Möglichkeit der Durchführung einer Sanktion auch nennen will (vgl. zur Rechtsnatur der bedingten Strafe: BSK StGB I-SCHNEIDER, Art. 41 N 35; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Aufl., Bern 2006, §5 N 7 ff.) — wegfällt und die Strafe vollzogen werden muss.