Nach Art. 46 StGB muss bei Vorliegen ungleicher Strafarten zuerst die Strafart der widerrufenen Strafe der Strafart für die neue Tat angepasst werden. Somit wäre, wie von der Vorinstanz korrekt dargelegt, die neue Gesamtstrafe in der Form der neuen Strafe, also als Geldstrafe, auszufällen und würde — wenn man richtigerweise davon ausgeht, dass das