, Bern 2006, S. 126). Unter der Annahme, dass im vorliegenden Fall — losgelöst von der Frage der Anwendbarkeit der „Mischrechnungspraxis" — tatsächlich von einer negativen Legalprognose auszugehen und daher ein Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe von einem Monat Gefängnis grundsätzlich gerechtfertigt wäre (vgl. zur fehlenden Prognosestellung durch die Vorinstanz, hinten E. III. 5 b), käme vorliegend somit grundsätzlich die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB in Betracht.