Aus dem Wortlaut von Art. 46 StGB geht hervor, dass die Bildung einer Gesamtstrafe den Widerruf des bedingten Vollzugs der früheren Strafe voraussetzt. Der Widerruf darf seinerseits nur erfolgen, wenn eine anlässlich des Probezeitdelikts zu treffende neue Legalprognose negativ ausfällt (GREINER in BÄNZIGER/HUBSCHMID/SOLLBERGER, Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2. Aufl., Bern 2006, S. 126).