3 Zusammenfassend gelangte die Vorinstanz zum Resultat, dass vorliegend im Rahmen der Gesamt-Geldstrafe von 40 Tagessätzen I , ausmachend 10 Tagessätze, unbedingt zu vollziehen, und für 3/ der Strafe, ausmachend 30 Tagessätze, der bedingte Vollzug zu gewähren sei. Schliesslich setzte die Vorinstanz die Probezeit für den bedingt aufgeschobenen Teil der Geldstrafe auf drei Jahre fest (pag. 89). b) Argumentation des Generalprokurators