So führt der Generalprokurator in seinem Parteivortrag aus, es gehe ihm mit der Appellation um die grundlegende Rechtsfrage, ob ein widerrufener bedingter Strafvollzug wie bisher immer im Umfang der früheren Strafe verbüsst werden müsse, oder ob mit Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches im Rahmen einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 StGB ein Eingriff in die vom Vorrichter rechtskräftig fixierte Strafhöhe möglich geworden sei (pag. 133 f.). a) Argumentation der Vorinstanz