Umstritten ist vorliegend, ob die Vorinstanz bei der vorliegenden Konstellation überhaupt eine teilbedingte Gesamtstrafe hätte ausfällen dürfen, oder ob dies, wie vom Generalprokurator vorgebracht, rechtlich gar nicht zulässig war. So führt der Generalprokurator in seinem Parteivortrag aus, es gehe ihm mit der Appellation um die grundlegende Rechtsfrage, ob ein widerrufener bedingter Strafvollzug wie bisher immer im Umfang der früheren Strafe verbüsst werden müsse, oder ob mit Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches im Rahmen einer Gesamtstrafe gemäss Art.