2 Somit stellt sich das neue Recht in jedem Fall als das mildere dar, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Bestimmungen des revidierten StGB angewendet hat und diese auch der vorliegenden Beurteilung zu Grunde zu legen sind. 2. Strafmass Obwohl formell mitangefochten, richtet sich die Appellation der Staatsanwaltschaft ausdrücklich nicht gegen die von der Vorinstanz bestimmte Höhe des Strafmasses. So ist nach Auffassung des Generalprokurators weder die von der Vorinstanz bestimmte Anzahl der Tagessätze noch deren Höhe zu beanstanden (pag. 133 unten).