Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt zutreffend als versuchten Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 23 StGB qualifiziert. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 79). Ill. Strafzumessung 1. Anwendbares Recht Was das anwendbare Recht betrifft, ist die Vorinstanz ohne nähere Begründung von der Anwendung des neuen, seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehenden, Rechts ausgegangen.