Gegen dieses Urteil appellierte die Staatsanwaltschaft, die Generalprokuratur beschränkte die Appellation nachträglich auf den Sanktionenpunkt, im Widerrufsverfahren wurde die Appellation vollumfänglich aufrechterhalten. Eine Appellation seitens des Angeschuldigten lag nicht vor. Auszug aus den Erwägungen: I. Formelles (...) Il. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Zufolge des rechtskräftigen Schuldspruchs ist von folgendem, im Übrigen auch vom Angeschuldigten ausdrücklich anerkannten Sachverhalt auszugehen (...):