Regeste: Die Ausfällung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 StGB setzt zwingend voraus, dass der bedingte Vollzug der früheren Strafe widerrufen und die Strafe in ihrer vollen Länge vollzogen wird. Der vorliegend durch die Vorinstanz ausgesprochene teilbedingte Vollzug der Gesamtstrafe bewirkt eine faktische Verkürzung der widerrufenen Strafe und ist unzulässig (E. Ill. 3). Bei dieser Konstellation hat eine formell getrennte Behandlung von Haupt- und Widerrufsverfahren zu erfolgen (E. III. 4). Frage der Anwendbarkeit der so genannten „Mischrechungspraxis" auf Geldstrafen (E. Ill. 6.)