{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2007-09-18", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2007-130_2007-09-18.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2007_130_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778c7f6d4bf6a533f216523ba666fd8800a4cc6781b0360b8633ff572f6ff20649f18a12b43cab3731b7c7e2e4ac2a8c2f2?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778c7f6d4bf6a533f216523ba666fd8800a4cc6781b0360b8633ff572f6ff20649f18a12b43cab3731b7c7e2e4ac2a8c2f2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2007_130", "Checksum": "be6e89e3acbf5822c6ce9473277dfbbf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2007 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 18.09.2007 SK 2007 130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 18.09.2007 SK 2007 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Juli 2007\n\nin der Strafsache gegen\n\nB.\n\nAngeschuldigter\n\nwegen versuchten Diebstahls\n\nGeneralprokuratur des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3012 Bern\n\nAppellantin\n\nRegeste:\nDie Ausfällung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 StGB setzt zwingend voraus, dass\nder bedingte Vollzug der früheren Strafe widerrufen und die Strafe in ihrer vollen Länge\nvollzogen wird. Der vorliegend durch die Vorinstanz ausgesprochene teilbedingte Vollzug der\nGesamtstrafe bewirkt eine faktische Verkürzung der widerrufenen Strafe und ist unzulässig\n(E. Ill. 3). Bei dieser Konstellation hat eine formell getrennte Behandlung von Haupt- und\nWiderrufsverfahren zu erfolgen (E. III. 4). Frage der Anwendbarkeit der so genannten\n„Mischrechungspraxis\" auf Geldstrafen (E. Ill. 6.)\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDer Angeschuldigte wurde erstinstanzlich wegen versuchten Diebstahls schuldig gesprochen und\ndeswegen sowie unter Einbezug einer seinerzeit bedingt aufgeschobenen und nunmehr\nwiderrufenen Strafe von einem Monat Gefängnis (Probezeit 2 Jahre) verurteilt zu einer\nGesamt-Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- sowie zur Übernahme der\nVerfahrenskosten. Von der Gesamtstrafe wurden 10 Tagessätze zu je Fr. 60.-- unbedingt\nausgefällt. Für die restlichen 30 Tagessätze wurde der bedingte Vollzug gewährt, die Probezeit\nwurde auf 3 Jahre bestimmt.\n\nGegen dieses Urteil appellierte die Staatsanwaltschaft, die Generalprokuratur beschränkte die\nAppellation nachträglich auf den Sanktionenpunkt, im Widerrufsverfahren wurde die\nAppellation vollumfänglich aufrechterhalten. Eine Appellation seitens des Angeschuldigten lag\nnicht vor.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\nI. Formelles\n\n(...)\n\nIl. Sachverhalt und rechtliche Würdigung\n\nZufolge des rechtskräftigen Schuldspruchs ist von folgendem, im Übrigen auch vom\nAngeschuldigten ausdrücklich anerkannten Sachverhalt auszugehen (...):\n\nDie Vorinstanz hat diesen Sachverhalt zutreffend als versuchten Diebstahl im Sinne von\nArt. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 23 StGB qualifiziert. Diesbezüglich kann auf die\nentsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 79).\n\nIll. Strafzumessung\n\n1. Anwendbares Recht\n\nWas das anwendbare Recht betrifft, ist die Vorinstanz ohne nähere Begründung von der\nAnwendung des neuen, seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehenden, Rechts ausgegangen.\n\n2\nSomit stellt sich das neue Recht in jedem Fall als das mildere dar, weshalb die Vorinstanz zu\nRecht die Bestimmungen des revidierten StGB angewendet hat und diese auch der vorliegenden\nBeurteilung zu Grunde zu legen sind.\n\n2. Strafmass\n\nObwohl formell mitangefochten, richtet sich die Appellation der Staatsanwaltschaft\nausdrücklich nicht gegen die von der Vorinstanz bestimmte Höhe des Strafmasses. So ist\nnach Auffassung des Generalprokurators weder die von der Vorinstanz bestimmte Anzahl\nder Tagessätze noch deren Höhe zu beanstanden (pag. 133 unten).\n\nDie von der Vorinstanz für das Probezeitdelikt festgesetzte Strafe von 10 Tagessätzen zu je Fr.\n60.-- ist daher auch der vorliegenden Beurteilung zugrunde zu legen.\n\n3. Zulässigkeit einer teilbedingten Gesamtstrafe im konkreten Fall\n\nUmstritten ist vorliegend, ob die Vorinstanz bei der vorliegenden Konstellation überhaupt\neine teilbedingte Gesamtstrafe hätte ausfällen dürfen, oder ob dies, wie vom\nGeneralprokurator vorgebracht, rechtlich gar nicht zulässig war. So führt der\nGeneralprokurator in seinem Parteivortrag aus, es gehe ihm mit der Appellation um die\ngrundlegende Rechtsfrage, ob ein widerrufener bedingter Strafvollzug wie bisher immer\nim Umfang der früheren Strafe verbüsst werden müsse, oder ob mit Inkrafttreten des\nneuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches im Rahmen einer Gesamtstrafe gemäss\nArt. 46 StGB ein Eingriff in die vom Vorrichter rechtskräftig fixierte Strafhöhe möglich\ngeworden sei (pag. 133 f.).\n\na) Argumentation der Vorinstanz\n\n3\nZusammenfassend gelangte die Vorinstanz zum Resultat, dass vorliegend im Rahmen der\nGesamt-Geldstrafe von 40 Tagessätzen I , ausmachend 10 Tagessätze, unbedingt zu\nvollziehen, und für 3/ der Strafe, ausmachend 30 Tagessätze, der bedingte Vollzug zu\ngewähren sei. Schliesslich setzte die Vorinstanz die Probezeit für den bedingt\naufgeschobenen Teil der Geldstrafe auf drei Jahre fest (pag. 89).\n\nb) Argumentation des Generalprokurators\n\nc) Beurteilung der Kammer\nBegeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Vergehen und ist\ndeshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht die\nbedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe\nändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine\nGesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen,\nwenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach\nArt. 41 StGB erfüllt sind (Art. 46 Abs. 1 StGB).\n\n"}