SK-Nr. 2007/130 Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Obergerichtssuppleantin Bratschi (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleant Aebi und Oberrichter Stucki sowie Kammerschreiber Feigenwinter vom 26. Juli 2007 in der Strafsache gegen B. Angeschuldigter wegen versuchten Diebstahls Generalprokuratur des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3012 Bern Appellantin Regeste: Die Ausfällung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 StGB setzt zwingend voraus, dass der bedingte Vollzug der früheren Strafe widerrufen und die Strafe in ihrer vollen Länge vollzogen wird. Der vorliegend durch die Vorinstanz ausgesprochene teilbedingte Vollzug der Gesamtstrafe bewirkt eine faktische Verkürzung der widerrufenen Strafe und ist unzulässig (E. Ill. 3). Bei dieser Konstellation hat eine formell getrennte Behandlung von Haupt- und Widerrufsverfahren zu erfolgen (E. III. 4). Frage der Anwendbarkeit der so genannten „Mischrechungspraxis" auf Geldstrafen (E. Ill. 6.) Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Angeschuldigte wurde erstinstanzlich wegen versuchten Diebstahls schuldig gesprochen und deswegen sowie unter Einbezug einer seinerzeit bedingt aufgeschobenen und nunmehr widerrufenen Strafe von einem Monat Gefängnis (Probezeit 2 Jahre) verurteilt zu einer Gesamt-Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten. Von der Gesamtstrafe wurden 10 Tagessätze zu je Fr. 60.-- unbedingt ausgefällt. Für die restlichen 30 Tagessätze wurde der bedingte Vollzug gewährt, die Probezeit wurde auf 3 Jahre bestimmt. Gegen dieses Urteil appellierte die Staatsanwaltschaft, die Generalprokuratur beschränkte die Appellation nachträglich auf den Sanktionenpunkt, im Widerrufsverfahren wurde die Appellation vollumfänglich aufrechterhalten. Eine Appellation seitens des Angeschuldigten lag nicht vor. Auszug aus den Erwägungen: I. Formelles (...) Il. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Zufolge des rechtskräftigen Schuldspruchs ist von folgendem, im Übrigen auch vom Angeschuldigten ausdrücklich anerkannten Sachverhalt auszugehen (...): Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt zutreffend als versuchten Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 23 StGB qualifiziert. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 79). Ill. Strafzumessung 1. Anwendbares Recht Was das anwendbare Recht betrifft, ist die Vorinstanz ohne nähere Begründung von der Anwendung des neuen, seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehenden, Rechts ausgegangen. 2 Somit stellt sich das neue Recht in jedem Fall als das mildere dar, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Bestimmungen des revidierten StGB angewendet hat und diese auch der vorliegenden Beurteilung zu Grunde zu legen sind. 2. Strafmass Obwohl formell mitangefochten, richtet sich die Appellation der Staatsanwaltschaft ausdrücklich nicht gegen die von der Vorinstanz bestimmte Höhe des Strafmasses. So ist nach Auffassung des Generalprokurators weder die von der Vorinstanz bestimmte Anzahl der Tagessätze noch deren Höhe zu beanstanden (pag. 133 unten). Die von der Vorinstanz für das Probezeitdelikt festgesetzte Strafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- ist daher auch der vorliegenden Beurteilung zugrunde zu legen. 3. Zulässigkeit einer teilbedingten Gesamtstrafe im konkreten Fall Umstritten ist vorliegend, ob die Vorinstanz bei der vorliegenden Konstellation überhaupt eine teilbedingte Gesamtstrafe hätte ausfällen dürfen, oder ob dies, wie vom Generalprokurator vorgebracht, rechtlich gar nicht zulässig war. So führt der Generalprokurator in seinem Parteivortrag aus, es gehe ihm mit der Appellation um die grundlegende Rechtsfrage, ob ein widerrufener bedingter Strafvollzug wie bisher immer im Umfang der früheren Strafe verbüsst werden müsse, oder ob mit Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches im Rahmen einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 StGB ein Eingriff in die vom Vorrichter rechtskräftig fixierte Strafhöhe möglich geworden sei (pag. 133 f.). a) Argumentation der Vorinstanz 3 Zusammenfassend gelangte die Vorinstanz zum Resultat, dass vorliegend im Rahmen der Gesamt-Geldstrafe von 40 Tagessätzen I , ausmachend 10 Tagessätze, unbedingt zu vollziehen, und für 3/ der Strafe, ausmachend 30 Tagessätze, der bedingte Vollzug zu gewähren sei. Schliesslich setzte die Vorinstanz die Probezeit für den bedingt aufgeschobenen Teil der Geldstrafe auf drei Jahre fest (pag. 89). b) Argumentation des Generalprokurators c) Beurteilung der Kammer Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Art. 41 StGB erfüllt sind (Art. 46 Abs. 1 StGB). Aus dem Wortlaut von Art. 46 StGB geht hervor, dass die Bildung einer Gesamtstrafe den Widerruf des bedingten Vollzugs der früheren Strafe voraussetzt. Der Widerruf darf seinerseits nur erfolgen, wenn eine anlässlich des Probezeitdelikts zu treffende neue Legalprognose negativ ausfällt (GREINER in BÄNZIGER/HUBSCHMID/SOLLBERGER, Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2. Aufl., Bern 2006, S. 126). Unter der Annahme, dass im vorliegenden Fall — losgelöst von der Frage der Anwendbarkeit der „Mischrechnungspraxis" — tatsächlich von einer negativen Legalprognose auszugehen und daher ein Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe von einem Monat Gefängnis grundsätzlich gerechtfertigt wäre (vgl. zur fehlenden Prognosestellung durch die Vorinstanz, hinten E. III. 5 b), käme vorliegend somit grundsätzlich die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB in Betracht. Nach Art. 46 StGB muss bei Vorliegen ungleicher Strafarten zuerst die Strafart der widerrufenen Strafe der Strafart für die neue Tat angepasst werden. Somit wäre, wie von der Vorinstanz korrekt dargelegt, die neue Gesamtstrafe in der Form der neuen Strafe, also als Geldstrafe, auszufällen und würde — wenn man richtigerweise davon ausgeht, dass das 4 Asperationsprinzip in einer solchen Konstellation nicht zur Anwendung kommt (vgl. dazu auch Urteil der 1. Strafkammer vom 30. August 2007 i.S. F. [SK 07/200]) — wie von der Vorinstanz angenommen insgesamt 40 Tagessätze betragen. Weiter kann der Vorinstanz nach Auffassung der Kammer auch darin gefolgt werden, dass auch auf eine Gesamtstrafe i.S. von Art. 46 i.V.m. Art. 49 StGB grundsätzlich Art. 43 StGB anwendbar ist, das heisst, dass auch eine Gesamtstrafe teilbedingt ausgesprochen werden kann. Dabei ist jedoch einerseits die Grenze von Art. 43 Abs. 2 StGB zu beachten, wonach der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf. Andererseits Ist mit dem Generalprokurator festzuhalten, dass der Widerruf einer seinerzeit mit bedingtem Vollzug rechtskräftig ausgesprochenen Strafe den Vollzug dieser (ganzen) Strafe bedeutet, heisst doch Widerruf in diesem Zusammenhang, dass die „Rechtswohltat" des bedingten Vollzuges — oder wie man diese besondere Möglichkeit der Durchführung einer Sanktion auch nennen will (vgl. zur Rechtsnatur der bedingten Strafe: BSK StGB I-SCHNEIDER, Art. 41 N 35; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Aufl., Bern 2006, §5 N 7 ff.) — wegfällt und die Strafe vollzogen werden muss. Die einzig gesetzlich vorgesehene Modifikation der widerrufenen Strafe betrifft nach Art. 46 Abs. 1 StGB die Strafart, zumal Gesamtstrafen nur aus gleichartigen Strafen gebildet werden können (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Bern 2007, N 3 zu Art. 46). Eine — nach Änderung der Strafart — durch einen teilbedingten Vollzug der Gesamtsstrafe bewirkte faktische Verkürzung der widerrufenen und daher zu vollziehenden Strafe ist indessen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. In diesem Sinn wird auch im von der Vorinstanz und vom Generalprokurator erwähnten Kreisschreiben der Strafabteilung des Obergerichts vom März 2007 festgehalten, dass eine teilbedingte Strafe zwar einerseits unter dem Gesichtspunkt des dem „sursis partiel" inhärenten korrigierenden Verschuldenselements zu bejahen wäre, anderseits die Anwendung von Art. 43 StGB im Ergebnis die gleiche Wirkung wie der vom Gesetzgeber abgelehnte Teilwiderruf haben könnte, wobei sich letzterem Einwand allenfalls dadurch begegnen liesse, dass der unbedingte Teil der Gesamtstrafe so festgesetzt wird, dass die zu vollziehende Sanktion wenigstens der widerrufenen entspricht. Dass Letzteres, das heisst eine teilbedingte Strafe mit einem unbedingt zu vollziehenden Strafanteil von mindestens 30 Tagessätzen, aufgrund von Art. 43 Abs. 2 StGB in casu ausgeschlossen ist, hat die Vorinstanz richtig erkannt. Umgekehrt widerspricht es aber nach dem Gesagten auch dem Wesen des Widerrufs, wenn im Rahmen einer Gesamtsstrafe die Anwendung von Art. 43 StGB dazu führt, dass eine umfangmässig geringere Strafe vollzogen wird als widerrufen wurde. Die Vorinstanz selber hat insoweit zu Recht unter Verweis auf GREINER (a.a.O, S. 128) dargelegt, dass der im Vorentwurf von SCHULTZ noch vorgesehene Teilwiderruf in der zur Gesetz gewordenen Fassung des revidierten Strafgesetzbuches eben nicht eingeführt worden ist, wobei sie 5 wörtlich ausführte: „Es trifft in der Tat zu, dass der Gesetzgeber einen Teilwiderruf für den aufgeschobenen Strafteil bei Nichtbewährung nicht vorgesehen hat." (pag. 87, letzter Absatz). Dazu widersprüchlich argumentierte die Vorinstanz sodann gleich anschliessend, aus dem Umstand, dass der Teilwiderruf auch im weiteren Gesetzgebungsprozess gar nicht mehr thematisiert worden sei könne nicht geschlossen werden, dass er gesetzlich nicht vorgesehen sei (a.a.O.). Eine solche Auffassung lässt sich entgegen der Vorinstanz auch nicht mit einer grosszügigen teleologischen Gesetzesauslegung begründen, wonach ein Teilwiderruf, obwohl positivrechtlich nicht vorgesehen, zumindest im Bereich einer Gesamtstrafe „ausgehend von den Zielen und der Revision des StGB im Allgemeinen und der Individualisierung der Sanktionenwahl und der Strafzumessung im Besonderen" zulässig sein müsse (a.a.0). Vor dem Hintergrund, dass die mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches beabsichtigte Flexibilisierung und Individualisierung der Sanktionenwahl durch die revidierten Gesetzesbestimmungen bekanntlich bereits hinlänglich erreicht worden ist, und die bisherigen Erfahrungen mit dem neuen Recht zeigen, dass die Schwierigkeiten der Praxis vor allem darin bestehen, der nun bestehenden Vielzahl neuer Sanktionsmöglichkeiten im Sinne einer rechtsgleichen Praxis Herr zu werden, besteht nach Auffassung der Kammer erst recht kein Raum für eine solche extensive Auslegung. Nach dem Gesagten erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene teilbedingte Gesamtsstrafe in der vorliegenden Konstellation als unzulässig. 4. Getrennte Beurteilung von Probezeitdelikt und Widerruf Die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtstrafe entspricht materiell einem Nichtwiderruf des durch die Staatsanwaltschaft See / Oberland, Zweigstelle Pfäffikon, für eine Gefängnisstrafe von einem Monat ausgesprochenen bedingten Strafvollzugs und der Ausfällung einer unbedingten Geldstrafe für das Probezeitdelikt. Da sich die Ausfällung einer derartigen Gesamtstrafe vorliegend als unzulässig erwiesen hat, kann ein solches Ergebnis in der vorliegenden Konstellation einzig auf dem Weg einer formell getrennten Behandlung von Probezeitdelikt und Widerrufsverfahren erfolgen. Mit dem Generalprokurator ist die Kammer der Auffassung, dass diese Möglichkeit vorliegend offen steht, da es sich bei Art. 46 Abs. 1 StGB um eine „Kann-Vorschrift" handelt und daher eine Gesamtstrafe nicht zwingend ausgesprochen werden muss. Dies entspricht auch dem vom Generalprokurator erwähnten Kreisschreiben der Strafabteilung des Obergerichts zu Art. 317 StrV von März 2007, wo zudem ausdrücklich erwähnt wird, dass aufgrund der weiterhin bestehenden Möglichkeit einer getrennten Behandlung von Haupt- und Widerrufsverfahren auch Entscheide im Sinne 6 der bisherigen „Mischrechnungspraxis" möglich bleiben. Trotz formell getrennter Behandlung von Haupt- und Widerrufsverfahren wird vorliegend lediglich eine Urteilsbegründung erstellt (vgl. dazu vorne E. I. 4.). 5. Probezeitdelikt a) Voraussetzungen für den bedingten Vollzug nach Art. 42 StGB Nach Art. 42 StGB schiebt das Gericht u.a. den Vollzug einer Geldstrafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, mithin ist in Umkehrung des bisherigen Rechts und in Anlehnung an die bisher herrschende Praxis das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich (Botschaft, BBI 1999 2049). Auf die besondere Erwähnung der Berücksichtigung von Vorleben und Charakter des Täters bei der Beurteilung der Prognose wird verzichtet; es hat vielmehr eine umfassende Abklärung der voraussichtlichen zukünftigen Entwicklung unter Berücksichtigung aller Faktoren zu erfolgen (GREINER, S. 99). Entscheidend für die Frage, ob dem Angeschuldigten für das Probezeitdelikt der bedingte Vollzug gewährt werden kann, ist somit die Bewährungsprognose. Trotz verändertem Gesetzeswortlaut entsprechen die Voraussetzungen, welche nach neuem Recht an die Prognose gestellt werden, der Sache nach denjenigen, welche in der Praxis bereits unter altem Recht massgebend waren (STRATENWERTH, AT II, § 5 N. 37 f.). b) Ausführungen der Vorinstanz zur Bewährungsprognose c) Ausführungen des Generalprokurators zur Bewährungsprognose d) Beurteilung der Bewährungsaussichten durch die Kammer Vorab ist festzuhalten, dass Grundvoraussetzung für die Anwendung der vom Generalprokurator erwähnten „Mischrechnungspraxis" zunächst das Vorliegen einer ungünstigen Bewährungsprognose ist. Andernfalls, das heisst bei Vorliegen einer von Beginn weg günstigen Bewährungsprognose, wäre sowohl der unbedingte Vollzug der neuen Strafe als auch ein Widerruf der Vorstrafe ausgeschlossen und damit bestände kein 7 Raum für die Anwendung der „Mischrechnungspraxis", wonach entweder die neue Strafe unbedingt ausgesprochen und auf einen Widerruf verzichtet oder aber die Vorstrafe widerrufen und dafür die neue Strafe bedingt ausgesprochen wird (vgl. dazu auch hinten E. III 6). Die Ausführungen des Generalprokurators sind nach Auffassung der Kammer daher insofern etwas missverständlich, als dort im Rahmen der Prognosestellung für das Probezeitdelikt abschliessend festgehalten wird: „Gesamthaft gesehen überwiegen damit eher die positiven Faktoren, so dass an sich vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden kann." (Hervorhebungen durch die Kammer, pag. 139). Wenn der Generalprokurator von einer grundsätzlich guten Prognose ausgeht, wäre nach dem Gesagten die Anwendung der „Mischrechnungspraxis" von vornherein ausgeschlossen. Wie nachfolgend zu zeigen ist, liegen für die Kammer indessen vorliegend die Voraussetzungen einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht vor, weshalb sie im Ergebnis übereinstimmend mit dem Generalprokurator die Anwendung der „Mischrechnungspraxis" im vorliegenden Fall befürwortet. Damit überwiegen für die Kammer bei der Prognosestellung grundsätzlich die negativen Elemente, und es lässt sich nicht vom „Fehlen einer ungünstigen Prognose" sprechen. Der bedingte Strafvollzug für das Probezeitdelikt kann damit nicht gewährt werden. 6. Widerruf a) Ausführungen des Generalprokurators Zur Frage des Widerrufs führte der Generalprokurator unter Hinweis auf Art. 46 StGB aus, dass nach Auffassung der Staatsanwaltschaft mit der Verweigerung des bedingten Vollzuges für das Probezeitdelikt für den Angeschuldigten eine genügende Warnwirkung erzielt werden könne, so dass in Anwendung der „Mischrechnungspraxis" auf den Widerruf der dreissigtägigen bedingten Gefängnisstrafe zu verzichten sei. In Anbetracht der beiden Vorstrafen sei die Probezeit schliesslich um ein Jahr zu verlängern. b) gesetzliche Grundlagen Gemäss Ziff. 1 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des Strafgesetzbuchs vom 13. Dezember 2002 ist Art. 46 StGB auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs, der nach bisherigem Recht angeordnet wurde, anwendbar. 8 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist dagegen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). c) Mischrechnungspraxis Nach der neuen Regelung ist nicht mehr die Begehung einer neuen Tat als solches Widerrufsgrund, sondern gestützt auf diese neue Tat alleine der Rückschluss auf eine wesentlich geringere als die ursprünglich angenommene Bewährungsaussicht (GREINER, S. 126). Mit anderen Worten ist aufgrund einer neuen Anlasstat die Prognose des künftigen Legalverhaltens neu zu stellen (STRATENWERTH/WOHLERS, Art. 46 N 2). Die Anforderungen an die Bewährung bei der Frage des Widerrufs nach in der Probezeit erfolgter Delinquenz entsprechen zwar grundsätzlich jenen, die bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs gelten, da der Entscheid des Richters in beiden Fällen seinem Wesen nach der Gleiche ist (BGE 98 IV 76, E. 1). Nach altem Recht war bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs indessen die mögliche Warnwirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mit zu berücksichtigen, was dazu führte, dass im Ergebnis der Vollzug der einen Strafe und die Einräumung oder Weiterführung der Bewährungsfrist für die andere Strafe eine sinnvolle Lösung darstellen konnte (BGE 107 IV 97, E. 2d; BSK StGB I- SCHNEIDER, Art. 41 N 241). Umgekehrt waren auch die Auswirkungen der Verbüssung einer früher bedingt ausgefällten, nunmehr zu vollziehenden Strafe bei der Prognosestellung für die neue Strafe mit einzubeziehen (BGE 116 IV 97). Dementsprechend wurde bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in der Regel zunächst die kürzere Strafe dem erstmaligen Vollzug zugeführt und die längere neu bzw. nochmals aufgeschoben (sog. „Mischrechnungspraxis", vgl. z.B. Urteil der 2. Strafkammer vom 19. Dezember 2006 i.S.L. [SK 06 436]). An der Voraussetzung, dass bei der Frage des Widerrufs die mögliche Warnwirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mit zu berücksichtigen ist, hat sich auch unter der Geltung des neuen Rechts nichts geändert. So ist auch im Anwendungsbereich von Art. 46 StGB bei der Prognose ebenfalls die voraussichtliche Wirkung der ihretwegen verhängten Sanktion zu berücksichtigen (STRATENWERTH, AT II, § 5 N 109). d) Anwendbarkeit der Mischrechnungspraxis auf Geldstrafen? Da sich Art. 46 StGB im Gegensatz zu Art. 41 aStGB nicht mehr ausschliesslich auf Freiheitsstrafen bezieht, stellt sich die Frage, ob sich die unter dem alten Recht entwickelte 9 „Mischrechnungspraxis” namentlich auch auf Geldstrafen übertragen lässt, wovon der Generalprokurator offenbar stillschweigend ausgeht. Im Urteil vom B. Februar 2007 i.S. P [SK 06/401] ist die 1. Strafkammer noch davon ausgegangen, dass im Rahmen einer Gesamt- Geldstrafe kein Raum für die Anwendung der Mischrechnungspraxis besteht. In jenem Urteil wurde dieser Frage allerdings nicht vertieft nachgegangen, da auch die materiellen Voraussetzungen für die Anwendung der Mischrechnungspraxis aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen nicht gegeben waren. Der vorliegende Fall gibt der Kammer Gelegenheit, in diesem Zusammenhang präzisierend Folgendes festzuhalten: Es trifft zwar zu, dass die Mischrechnungspraxis in erster Linie mit der Warnwirkung von kurzen Freiheitsstrafen begründet wurde (STRATENWERTH, a.a.O. mit Nachweisen). So ging man davon aus, dass bei sozial integrierten Personen, die sich noch nie im Strafvollzug befunden haben, allein die nun erstmalige Erfahrung eines Strafvollzugs schon eine ausreichende Schock- und Warnwirkung auszulösen vermag, um den Betroffenen nachhaltig von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten (BGE 116 IV 97; Urteil der 1. Strafkammer vom 10. August 2006 i.S.L. [SK 06 199]). Praktisch fand diese Praxis aber ihre Rechtfertigung auch darin, dass es im Falle einer relativ schweren bedingt aufgeschobenen Strafe und eines eher geringfügigen neuen Delikts als unverhältnismässige Härte erschiene, wenn der Täter „wegen" des neuen Delikts nicht nur die ihm entsprechende, sondern auch die aufgeschobene Strafe verbüssen müsste (STRATENWERTH, a.a.O.). Auch wenn sich die Auswirkungen der Verpflichtung zur Bezahlung einer Geldstrafe auf den Betroffenen naturgemäss nicht mit der „Schock- und Warnwirkung" des Vollzugs einer kurzen Freiheitsstrafe vergleichen lassen, kann nach Auffassung der Kammer unter Umständen auch einer unbedingten Geldstrafe eine gewisse Warnwirkung zukommen, weshalb es auch im Bereich einer Geldstrafe erforderlich ist, immer auch die zu erwartende Warnwirkung des Vollzugs der neuen bzw. der zu widerrufenden Strafe mit zu berücksichtigen. Weiter spricht auch der erwähnte Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit dafür, auf einen Widerruf einer relativ hohen Vorstrafe zu verzichten, wenn das neue Delikt mit einer demgegenüber relativ geringfügigen unbedingten Geldstrafe geahndet wird. e) Im vorliegenden Fall Unter Berücksichtung dieser Aspekte geht die Kammer davon aus, dass die für das Probezeitdelikt unbedingt ausgesprochene Geldstrafe vorliegend geeignet erscheint, den Angeschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten und ein Vollzug sowohl der neuen Strafe als auch der — immerhin dreimal so hohen — Vorstrafe in casu unverhältnismässig erschiene. Den Anträgen des Generalprokurators folgend erscheint es 10 somit vorliegend angebracht, mit Blick auf die zu vollziehende Geldstrafe für das neue Delikt auf einen Widerruf der Vorstrafe zu verzichten und die seinerzeit auf zwei Jahre festgelegte Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr zu verlängern. IV.Kosten C..) V. Dispositiv 11