Für die geringe Gewichtung der Geheimhaltungsinteressen spricht zudem ein weiterer Umstand. Das Informationsgesetz in Art. 7 und das Organisationsgesetz in Art. 7 Abs. 1 sprechen nicht von „geheimen“ Verhandlungen des Regierungsrates. Vielmehr wird lediglich festgehalten, die Sitzungen des Regierungsrates seien „nicht öffentlich“. Demgegenüber werden beispielsweise in Art. 64 Abs 1 StrV das Vorverfahren (mit gesetzlichen Ausnahmen) und in Art. 67 Abs. 1 StrV die Beratungen und Abstimmungen des urteilenden Gerichts als „geheim“ bezeichnet.