Die Vorinstanz legt dar, dass es sich beim Abstimmungsverhalten der Regierungsräte um ein materielles Geheimnis handle (Entscheid vom 9. November 2005, S. 8 unten); eine Interessenabwägung nahm sie allerdings nicht vor. Tatsächlich kann an der Nichtbekanntgabe des Abstimmungsverhaltens von Behörden grundsätzlich ein Interesse bestehen. Als Beispiel sei die Regelung in Art. 7 Abs. 1 lit.