8 von geringer Bedeutung dürfte damit gegen Art. 10 EMRK verstossen (BSK II-Fiolka, N. 37 zu Art. 293 StGB). 3.5. Folgerungen für den vorliegenden Fall Im konkreten Fall ist mithin eine Interessenabwägung durchführen. Dabei sind die beiden Interessen an der Geheimhaltung und an der Publikation einander gegenüberzustellen und sie an den Schranken von Art. 10 Abs. 2 EMRK und der Rechtsprechung dazu zu messen.