Rechtfertigungsgrund für tatbestandsmässiges Verhalten von Medienschaffenden sei (BGE 126 IV 236 ff. E. 4d a.E.). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist zwar die Höhe der Sanktion ein Kriterium dafür, ob eine Einschränkung eines von der Konvention verbürgten Rechts verhältnismässig ist (Fall Stoll Ziff. 153 ff.). Das Gericht fügt aber gleich hinzu, das durchaus die Verurteilung an sich schwer wiegen könne und nicht die Sanktion an sich (Ziff. 57 der Entscheidung der 4. Kammer; Ziff. 154 des Entscheids der Grossen Kammer). Auch ein Schuldspruch mit Umgangnehmen von Strafe bei einem Geheimnis