Unter Berücksichtigung der rigiden Behandlung des aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes „Wahrung berechtigter Interessen“ erscheint es nicht systemgerecht, die Interessenabwägung nicht beim Tatbestand, sondern bei der Rechtswidrigkeit vorzunehmen. Die Wahrung berechtigter Interessen ist zudem – weil allgemeiner Rechtfertigungsgrund und deshalb für alle Tatbestände denkbar – kein geeignetes Instrument, um 293 StGB mit der EMRK zu versöhnen (so zumindest BSK II-Fiolka N. 39 zu 293 StGB; Denis MASMEJAN, a.a.O., Rz 37). Das Bundesgericht hat im Übrigen klargestellt, dass die Pressefreiheit als solche trotz ihrer erheblichen Bedeutung in einer demokratischen Gesellschaft kein