Diese Interessenabwägung ist bereits bei der Tatbestandsmässigkeit im Rahmen der Prüfung des Tatbestandsmerkmals „geheim“ vorzunehmen; dieses fehlt, wenn kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse nachgewiesen ist. Unter Berücksichtigung der rigiden Behandlung des aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes „Wahrung berechtigter Interessen“ erscheint es nicht systemgerecht, die Interessenabwägung nicht beim Tatbestand, sondern bei der Rechtswidrigkeit vorzunehmen.