Damit wird offensichtlich, dass Geheimnisse, deren Bedeutung im Sinne von Art. 293 Abs. 3 StGB gering ist, sich bei der Interessenabwägung kaum je durchzusetzen vermögen – allenfalls abgesehen von Fällen mit Publikationen in skandalöser Form und bar jeder Einhaltung von journalistischen Regeln.