Dies ist im Übrigen seit dem Entscheid der 4. Kammer des EGMR auch die Praxis des Bundesamtes für Justiz; eine Anzeige gegen Journalisten, die Indiskretionen veröffentlichen, erfolgt nur noch bei bedeutenden Geheimnissen im Sinne des materiellen Geheimnisbegriffs (NOBEL/WEBER, a.a.O., S. 302 N. 80). Schon die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern hatte in ihrem Entscheid vom 27. April 1999 diese Sichtweise vertreten, stützte sich jedoch damals auf den Quellenschutz des Journalisten, weshalb der Entscheid vom Bundesgericht als nicht einschlägig erachtet wurde (BGE 126 IV 236 ff. E, 7).