Nur wichtige Geheimnisse, die für das Land unentbehrlich sind, können dabei Grundlage einer Einschränkung der Pressefreiheit bilden; man muss in EMRKgemässer Auslegung von einem neuen ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der 7 „Bedeutung des Geheimnisses“, mithin von einem materiellen Geheimnisbegriff, ausgehen (vgl. BSK II-Fiolka, N. 22a zu 293 StGB).