le contenu de l’article“ (BGE 126 IV 245 E. 2c bb). Damit soll ein Geheimnis dann von geringer Bedeutung sein, wenn es um unnötige, übertriebene, schikanöse Geheimniskrämerei, mithin um unnötige Geheimhaltungserklärungen gehe (BGE 126 IV 246 E. 2d). Damit wird jedoch gerade nicht ein materieller Geheimnisbegriff eingeführt. Denn auch die unnötigen Geheimniskrämereien der „kleinen Chefs“ führen nach Publikation der darunter fallenden Inhalte zu einem Schuldspruch, wenn dann auch von einer Sanktion abzusehen ist. Eine eigentliche Interessenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und der Meinungsäusserungsfreiheit anderseits ist nicht vorgesehen.