6 Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen (BGE 126 IV 236 ff. E. 9). Das Plenum des EGMR hat demzufolge das bundesgerichtliche Urteil falsch verstanden. Es verwechselte die Prüfung des Strafrichters, ob die Geheimhaltungserklärung vertretbar erscheine und allenfalls nach Abs. 3 von Strafe Umgang zu nehmen wäre, mit der Interessenabwägung, die es selber vornahm, allenfalls mit dem vom Bundesgericht in E. 9 angestellten groben Interessenabwägung im Rahmen eines obiter dictums. Art. 293 Abs. 3