Die 4. Kammer (Mehrheit wie Minderheit) wie auch die Grosse Kammer des EGMR haben in ihren Urteilen eine Interessenabwägung zwischen Interessen am Geheimnisschutz und den Interessen an der Publikation vorgenommen. Das Plenum führte aus, wenn der formelle Geheimnisbegriff eine Interessenabwägung verhindere, würde dies gegen Art. 10 EMRK verstossen (Ziff. 137). Das Bundesgericht hatte jedoch im Entscheid Stoll ausgeführt, beim Ergebnis seiner Auslegung erübrige sich eine