Die EMRK beansprucht in der Schweiz umfassende Geltung und richtet sich nicht bloss an den Gesetzgeber. In der Rechtsanwendung ist sie dem älteren Bundesgesetzesrecht vorzuziehen und auch denjenigen Bestimmungen, die beim Beitritt zur EMRK und auch später noch als konventionskonform angesehen wurden, dann aber aufgrund der Rechtsprechung des EGMR konventionswidrig geworden sind. Deshalb gibt das Bundesgericht der EMRK von vornherein den Vorzug, wenn sich abzeichnet, dass eine neue Verurteilung durch den EGMR droht (EHRENZELLER/MASTRONARDI/SCHWEIZER/ VALENDER, a.a.O., S. 1937 f. N. 28; KÄLIN in: THÜRER/