Nach Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Unter die „andern rechtsanwendenden Behörden“ fallen z.B. die kantonalen Gerichte (EHRENZELLER/ MASTRONARDI/SCHWEIZER/VALENDER, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, S. 1930). Dies gilt auch für die EMRK. Bei Kollisionen unterschiedlicher Normen stellt sich die Frage, welches Recht vorgehen soll. Die EMRK beansprucht in der Schweiz umfassende Geltung und richtet sich nicht bloss an den Gesetzgeber.