In der Schweiz sind die Bundesgesetze verfasssungs- und völkerrechtskonform (und damit EMRK-konform) auszulegen; demgegenüber ist eine richterliche Gesetzeskorrektur unzulässig. Das Bundesgericht hat in BGE 126 IV 236 ff. begründet, wieso eine weitergehende Auslegung von Art. 293 StGB nicht möglich erscheint. Somit fragt sich, wie die Kollision zu lösen ist.