Ein öffentliches Interesse an der Einschränkung der Verbreitung vertraulicher Informationen ist grundsätzlich ebenfalls nicht zu bestreiten. Folgerichtig führt denn auch Art. 10 Abs. 2 EMRK diese Einschränkungsmöglichkeit ausdrücklich an („...um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern“). Fraglich ist hingegen, ob eine Behörde generell die Veröffentlichung sämtlicher Themen, unbesehen von ihrer Bedeutung, strafrechtlich sanktionieren kann oder ob es dazu eines konkreten Geheimhaltungsinteresses bedarf (formeller bzw. materieller Geheimnisbegriff).