36 BV (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Kerngehaltsgarantie). Beim Informationsgesetz und dem Organisationsgesetz des Kantons Bern (BSG 107.1) handelt es sich ohne Zweifel um Gesetze im formellen Sinn, so dass die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 des IG, wonach die Sitzungen des Regierungsrates nicht öffentlich sind, auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage steht, die allenfalls einen Eingriff in Grundrechte wie die Meinungsäusserungsfreiheit erlauben würde. Ein öffentliches Interesse an der Einschränkung der Verbreitung vertraulicher Informationen ist grundsätzlich ebenfalls nicht zu bestreiten.