Aus grundrechtlicher Sicht stellt Art. 293 StGB bei seiner Anwendung auf Medienschaffende gleichzeitig einen Eingriff in die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV; Art. 10 EMRK) dar. Als Grundrechtseingriff unterliegt eine Sanktionsnorm den allgemeinen Anforderungen von Art. 36 BV (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Kerngehaltsgarantie).