4 Aus strafrechtlicher Sicht ist das Tatbestandselement der „Verhandlungen einer Behörde“ unstrittig gegeben. Formell unstreitig ist auch, dass in einem Gesetz die Verhandlungen des Regierungsrates als nicht öffentlich erklärt worden sind (Art. 7 IG und Art. 7 Abs. 1 OrG BE). Hingegen ist streitig, ob sich diese Geheimerklärung bezüglich des Abstimmungsergebnisses des Regierungsrates als berechtigt erweist (materieller Geheimnisbegriff) oder ob dies (formeller Geheimnisbegriff) gar nicht zu prüfen ist.