In prozessualer Hinsicht ist an dieser Stelle noch folgendes zu ergänzen: Die Kammer hat darauf verzichtet, den erwähnten Briefwechsel zwischen der KKJPD und der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts dem Verurteilten noch zur Stellungnahme zu unterbreiten. Dies, weil – wie sogleich aufgezeigt wird – diese Unterlagen und die hieraus gezogene rechtliche Konsequenz dem verurteilten G. nicht zum Nachteil gereicht.