Dieser Ansicht kann sich die Kammer anschliessen, nicht so sehr, weil sie rechtlich bis ins Letzte überzeugt, sondern deshalb, weil das Bundesgericht in seinem Urteil vom 21. Juni 2007 für die bedingte Entlassung bewusst und klar so entschieden und inzwischen – zwar formal unverbindlich, aber doch klar – zu erkennen gegeben hat, dass es an dieser Rechtsauffassung festzuhalten gewillt ist. Dass dem so ist, kann unschwer auch aus dem Umstand herausgelesen werden, dass dieser Entscheid inzwischen zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmt worden ist, was ihm zusätzlich präjudizielles Gewicht verleiht. Immerhin kann – bezogen auf die materiellrechtliche