Gestützt auf diese Meinungsäusserung hat inzwischen die KKJPD ihr Merkblatt zum Übergang vom alten zum neuen, revidierten Strafgesetzbuch am 22. November 2007 geändert und in Ziffer 2.1 lit. c festgehalten, für die bedingte Entlassung und deren Widerruf gelte nach dem Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Juni 2007 (BGE 133 IV 201) auch für Urteile, die vor dem 1. Januar 2007 ausgesprochen worden seien, das neue Recht.