Denn ob es sich bei der Änderung der Bestimmungen zur bedingten Entlassung um eine (blosse) Vollzugsmodalität handelt oder um mehr, sei gerade von der konkreten Ausgestaltung der Änderungen abhängig, namentlich davon, wie einschneidend diese seien. Die Ausführungen des Bundesrates müssten daher vor dem Hintergrund dieser Gesetzesrevision gesehen werden. Was die praktischen Gesichtspunkte betreffe, so sei das Bundesgericht davon überzeugt, dass jedenfalls mittelfristig die Arbeit der Vollzugsbehörden erheblich erleichtert werde, wenn auf die Frage der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug neues Recht Anwendung fände.