Sie sei explizit auf Ausnahmefälle beschränkt (und für den Betroffenen günstiger) so dass allein deswegen nicht von einer Änderung der Natur der Strafe gesprochen werden müsse. Die Botschaft des Bundesrates habe die bedingte Entlassung ausdrücklich als Vollzugsmodalität bezeichnet. Dass dies nur als generelle Übergangsregelung gelten solle, für diese Revision aber gerade nicht, vermöge nicht einzuleuchten. Denn ob es sich bei der Änderung der Bestimmungen zur bedingten Entlassung um eine (blosse) Vollzugsmodalität handelt oder um mehr, sei gerade von der konkreten Ausgestaltung der Änderungen abhängig, namentlich davon, wie einschneidend diese seien.